Ombudsmann

Nach unserer Satzungsänderung haben wir den Ehrenrat durch einen Ombudsmann ersetzt.
Für diese ehrenamtliche Aufgabe konnten wir gewinnen:

Herrn Rechtsanwalt Ulf Rogaß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Jasperallee 29
38102 Braunschweig
Tel. 0531/387030

Herr Rogaß ist unserem Verein schon seit dem Eintritt seines Sohnes Yann im Jahr 2014 in unsere Fußballabteilung verbunden und hat sich zur Verfügung gestellt, da er mit diversen Facetten unserer Jugendarbeit sehr zufrieden ist.

Für diese Bereitschaft gilt Herrn Rogaß der Dank des Präsidiums.

Was ist aber nun seine Aufgabe?
Gemäß unserer neuen Satzung ist das der Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds gegen seinen Ausschluss, sowie die in § 10 (6) definierten Fälle.
Die entsprechenden Satzungsinhalte sind folgend abgebildet:

§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8.4) kann nur in den nachstehend aufgeführten Fällen erfolgen, wenn
(1) das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte, insbesondere § 10, verstoßen hat, wobei als ein Grund für den Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gilt. Bei Ausschluss wegen unsportlichen Fehlverhaltens soll vorher die betroffene Abteilungsleitung gehört werden.
(2) Präsidiumsbeschlüsse nicht befolgt werden,
(3) das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, mindestens drei Monate im Verzug ist und nach schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

Dem Ausgeschlossenen steht der Einspruch gegen den Beschluss bei einem vom Präsidium bestellten unabhängigen Ombudsmann innerhalb von einem Monat zu. Dieses gilt nicht bei Ausschluss wegen Beitragsrückständen und Verbindlichkeiten.

Der Ombudsmann entscheidet bindend über die Berufung.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, (6) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins ausschließlich dem vom Präsidium bestellten unabhängigen Ombudsmann, bzw. nach Maßgabe der Regelungen der Fach-verbände, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Wir sind sicher, dass Herr Rogaß auftretende Fälle rechtssicher und abgewogen entscheiden wird. Wir wünschen Ihm möglichst wenig Arbeit aus diesem Ehrenamt.

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